Für Entsendungen im EU/EFTA-Raum muss Ihr/e Arbeitgeber/in bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einen Antrag auf Ausstellung einer Entsendungsbescheinigung A1 einreichen. Wird die Entsendung genehmigt, stellt die AHV-Ausgleichskasse eine A1-Bescheinigung aus und übergibt sie Ihrem/r Arbeitgeber/in. Anschliessend erhalten Sie (die entsandte Person) die Bescheinigung von Ihrem/r Arbeitgeber/in.
Die Koordinierungsregelungen sehen vor, dass Sie als Arbeitnehmer/in während einer vorübergehenden Entsendung weiterhin dem Sozialversicherungsrecht ihres Herkunftslandes unterstellt bleiben und im Ausland keine Sozialversicherungsbeiträge leisten müssen. Die Maximaldauer der Entsendung im Rahmen der Telearbeit ist in der Regel 24 Monate.
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