Für Entsendungen in Vertragsstaaten ausserhalb der EU/EFTA muss Ihr/e Arbeitgeber/in bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einen Antrag auf Ausstellung einer Entsendungsbescheinigung einreichen. Wird die Entsendung genehmigt, stellt die AHV-Ausgleichskasse eine CoC-Bescheinigung aus und übergibt sie Ihrem/r Arbeitgeber/in. Anschliessend erhalten Sie (die entsandte Person) die Bescheinigung von Ihrem/r Arbeitgeber/in.
Alle Sozialversicherungsabkommen sehen vor, dass Sie als Arbeitnehmer/in während einer vorübergehenden Entsendung weiterhin dem Sozialversicherungsrecht ihres Herkunftslandes unterstellt bleiben, sofern Sie von einem dort ansässigen Unternehmen entsandt werden. Die Maximaldauer der Erstentsendung variiert je nach Abkommen zwischen 12 und 60 Monaten. Während dieser Zeit sind Sie als entsandte/r Arbeitnehmer/in im Aufenthaltsland von den obligatorischen Versicherungen, die vom Abkommen erfasst werden, befreit.
Dies gilt auch für:
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