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OECD News zu Homeoffice & Betriebsstätte (Update 2025/2026)
Das OECD-Update vom November 2025 zum Musterabkommen und -kommentar bringt mehr Klarheit bezüglich der steuerlichen Behandlung von grenzüberschreitendem Homeoffice und der Begründung einer Betriebsstätte (p. 3).
Kernkriterien für eine Betriebsstätte im Homeoffice
Die Beurteilung, ob Homeoffice im Ausland eine Betriebsstätte begründet, hängt massgeblich von zwei Hauptkriterien ab (p. 9):
1. Dauerhaftigkeit und Beständigkeit
- Gelegentliches Homeoffice (z. B. Workation für 3 Monate, gelegentliche Kundenbesuche) reicht in der Regel nicht aus, um eine Betriebsstätte zu bilden (pp. 4, 18).
- Eine gewisse Dauerhaftigkeit und kontinuierliche Nutzung über einen längeren Zeitraum sind erforderlich (pp. 4, 9).
- Neue 50%-Schwelle: Wenn eine Person innerhalb eines Zwölfmonats-Zeitraums weniger als 50 % ihrer Gesamtarbeitszeit im Homeoffice arbeitet, soll grundsätzlich keine Betriebsstätte entstehen (pp. 4, 10).
2. Kommerzieller Grund des Unternehmens
- Wird die 50%-Schwelle überschritten, ist entscheidend, ob die Tätigkeit im Ausland einen wirtschaftlichen/kommerziellen Grund für das Unternehmen hat (pp. 5, 11).
- Kommerzielle Gründe liegen vor, wenn die Präsenz der Person im Ausland die Geschäftstätigkeit des Unternehmens dort fördert (z. B. Kundenbetreuung, Akquise, Support in anderer Zeitzone) (pp. 12, 14).
- Keine kommerziellen Gründe sind Kostensenkungen (z. B. niedrigere Miete oder Löhne), Personalgewinnung oder private Motive des Arbeitnehmers (pp. 5, 14).
Ausnahmen und Sonderfälle
- Vorbereitende oder Hilfstätigkeiten schliessen eine Betriebsstätte auch bei dauerhaftem Homeoffice aus (Art. 5 Abs. 4) (pp. 5, 8).
- Bei stark personenbezogenen Firmen (z. B. Beratung), bei denen die Person den wesentlichen Teil der Geschäftstätigkeit aus dem Ausland erbringt, kann eine Betriebsstätte entstehen (pp. 5, 17).
- Das tatsächliche Verhalten der Person ist ausschlaggebend, formale vertragliche Vereinbarungen sind nur hilfreich, wenn sie dem Verhalten entsprechen (p. 10).
Fazit für Arbeitgeber
Unternehmen sollten grenzüberschreitendes Homeoffice intern regeln, strukturieren und vorab steuerlich prüfen, um Risiken zu minimieren (p. 5). Bei Unsicherheiten kann versucht werden, eine Bestätigung von den Steuerbehörden des Wohnsitzstaats zu erhalten (p. 6).