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Entsendung bei vorübergehender Telearbeit (100 %) in einem EU- oder einem EFTA-Staat bzw. in einem Vertragsstaat

Die Staaten, welche die europäischen Koordinierungsvorschriften anwenden, haben sich auf eine einheitliche Auslegung der Entsendebestimmungen geeinigt: Eine Entsendung gestützt auf Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist auch möglich, wenn vorübergehend und punktuell vollumfänglich grenzüberschreitende Telearbeit (100 % der Arbeitszeit) geleistet wird. Entsprechend kann ein Schweizer Arbeitgeber Arbeitnehmende in einen EU- bzw. EFTA-Staat entsenden, um dort Telearbeit zu leisten, unabhängig davon, auf wessen Initiative die grenzüberschreitende Telearbeit erfolgt, solange dies zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber vereinbart wurde.

Wenn die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sind und die grenzüberschreitende Telearbeit die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreitet, ist eine Entsendung z.B. in folgenden Situationen möglich:

Bescheinigungen A1 sind vom Arbeitgeber bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse zu beantragen, die den Antrag nach dem für Entsendungen vorgesehenen üblichen Verfahren bearbeitet.

Eine Verlängerung der Entsendung über 24 Monate hinaus im Falle einer vorübergehenden grenzüberschreitenden Telearbeit wird nicht grundsätzlich akzeptiert.

Diese Auslegung gilt auch für Entsendungen ins Vereinigte Königreich, gilt aber prinzipiell nicht für Entsendungen im Rahmen von bilateralen Sozialversicherungsabkommen mit anderen Staaten ausserhalb der EU/EFTA.

Wenn die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sind, kann jedoch ausnahmsweise eine Entsendung bei vorübergehender grenzüberschreitender Telearbeit (100 % der Arbeitszeit) in einen Vertragsstaat von der AHV-Ausgleichskasse des Schweizer Arbeitgebers genehmigt werden, wenn zwingende persönliche Gründe vorliegen (medizinische Gründe, Pflege von Angehörigen oder Begleitung eines entsandten Ehepartners). Eine Verlängerung über die im Abkommen vorgesehene Dauer hinaus wird grundsätzlich nicht akzeptiert.

Entsendung CH-EU: https://backend.bsv.admin.ch/fileservice/sdweb-docs-prod-bsvmigch-files/files/2025/07/16/dd54db59-c068-4abc-8b98-ece39b2f0b68.pdf

Entsendung CH-EFTA: https://backend.bsv.admin.ch/fileservice/sdweb-docs-prod-bsvmigch-files/files/2025/07/16/2b81c256-5611-450d-8c8f-844cae50f189.pdf

Entsendung CH-NON_EU_EFTA: https://www.bsv.admin.ch/fileservice/sdweb-docs-prod-bsvmigch-files/files/2025/07/16/a8fb2332-10bc-4340-902f-6eec8119a76e.pdf

Entsendung in Nichtvertragsstaaten: https://www.bsv.admin.ch/fileservice/sdweb-docs-prod-bsvmigch-files/files/2025/07/16/0a538f45-440a-42fe-b744-f16a29db51d4.pdf